Entwurf.
Ausgehend von einem Vorkommnis, das mir kürzlich in meiner Nachbarschaft widerfahren ist und das ich einleitend in der Folge kurz schildern möchte, wird die Reinigung und Vereinheitlichung des weltweiten Rechts umrissen.
Diese besagte Begebenheit trug sich nach meiner Erinnerung folgendermaßen zu: Ich wollte bei einem von mir in der Vergangenheit oft und gern besuchten vietnamesischen Speiselokal in meiner Nachbarschaft, dessen hochwertige, schmackhafte, authentische und nahrhafte Küche ich sehr schätze und immer wieder gerne, bisher immer zum Mitnehmen, genieße, jetzt doch einmal das Angebot, den Service und das Ambiente vor Ort testen, weil das Lokal von außen sehr liebevoll, gemütlich, inspirierend, authentisch und einladend eingerichtet ist. Alle Räumlichkeiten, auch im Santitärbereich, sind augenscheinlich sehr sauber, hygienisch, gepflegt und ordentlich gehalten. Die Arbeitsabläufe funktionieren im Kundenbetrieb reibungslos und jedes Teammitglied kennt und erfüllt seine technischen und ihm zugewiesenen Aufgaben offenbar zuverlässig und fraglos. Dieser effiziente, aber wohl ausschließlich auf korrekte Pflichterfüllung fokussierte, minimalistische und nur auf sich selbst und das eigene Geschäft und den eigenen Nutzen bezogene Geist, den ich so aus Europa nicht kannte, hat mich fasziniert und neugierig gemacht und ich dachte, ich sei dort auch als begürtiger Münchner sicher willkommen und als an allen Kulturen und ihren Besonderheiten und Traditionen interessierter, neugieriger und aufgeschlossener, zahlungswilliger und dankbarer Gast, gern gesehen. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt bereits großen Hunger und habe mich auf das mir von früheren Geschäften bereits gut bekannte Essen gefreut, das ich bisher, nicht zuletzt wegen der recht hohen Preise, von Zeit zu Zeit abhole und, wenn ich mir mal etwas Gutes leisten möchte, zu Hause esse. In Restaurants fühle ich mich grundsätzlich nicht wohl, weil es dort oft unruhig, laut, ungemütlich und hektisch zugeht. Beim Essen braucht der Mensch Ruhe, damit er achtsam und dankbar seine Nahrung wertschätzen und wahrnehmen kann. Denn die Nahrungsaufnahme ist etwas grundlegendes und gesegnetes, zu deren angemessener und heilsamer Druchführung viele kleine, eigentlich leicht erfüllbare Bedingungen eingehalten werden müssen. Heute kennt man diese Bedingungen nicht mehr und sie werden weltweit nicht mehr eingehalten. Es kümmeert ich niemand darum, was zu vielen Misständen, Übeln, viel Missmut, Genussverlust und allen möglichen gesundheitlichen Störungen, Unverträglichkieten und Krankheiten bei den auf diese in der Öffentlichkeit weltweit übliche, unachtsame, gedankenlose, unnatürliche und verkehrte tägliche Nahrungsaufnahme unter allen auf diese Weise Essenden geführt hat. Trotz der offenkundigen und überall zutage tretenden und von aller Welt beklagten üblen Folgen dieser doch zuletzt für alle Beteilgten selbstschädigenden Praxis, toleriert und akzeptiert man diese verkehrte, verdorbene, sinnvergessene und überall zweckentfremdende und dadurch nicht ursprünglich menschliche und der Sache nicht angemessene Weise unter allen auf diese irrige, verdorbene, uninformierte, insgesamt achtlose und dennoch offenbar allgemein fraglos hingenommenen und allseits akzeptierten Ernährungsgewohnheiten der heute Essenden. Denn es gibt derzeit keine brauchbaren Alternativen mehr, weil man kein Lokal und generell keinen Anbieter von Nahrungsmittlen mehr finden kann, in dem man nach dem wieder zur Geltung zu bringenden gültigen, ewigen Dharma speisen kann. Diese mittlerweile verdorbenen Gepflogenheiten werden also von Grund auf revidiert und vollständig an die Erfordernisse zur Wiederherstellung der Heilsamkeit aller menschlichen Handlungen angepasst. Wer zur bestimmungsgemäßen Ernährung der Menschen nicht seinen angemessenen, pflichtgemäßen und daher von jedermann gerechter Weise zu fordernden Beitrag leisten will, der wird weltweit keine Speisen mehr anbieten. Denn nur bei gänzlicher und treuer Einhaltung dieser unerlässlichen und unabänderlichen Regeln ist die Nahrungsaufnahme wieder gesegnet und sie erfüllt dann wieder ihren ürsprünglichen Zweck und alle Erwartungen, Wünsche und Ansprüche, die der Mensch seiner vernünftigen Natur gemäß an alle seine Handlungen und lebensnotwendigen Verrichtungen zu stellen von Gott, dem eigentlichen Schöpfer, Bereitsteller aller dafür in der Natur auffindbaren Nahrung angehalten ist. Denn unser erster Versorger ist seit jeher unser Schöpfer und Gott und wir sollen seine Freigiebigkeit in Danbarkeit, Genügsamkeit, Zufriedenheit, Einfachheit, Ruhe und Eintracht wertschätzen und seine Geschenke in segenbringender Weise nach freiem Wunsch und jeweils vorhandenem Bedarf genießen. Dieser jetzt allenthalben notwendig zu vollziehende Rückschritt zu den Bedingungen der Möglichkeit aller natürlichen Esskultur und der dadurch erreichten Auffindung und Freilegung der Grundprinzipien aller kulinarischen Vernunft, wird zum ewigen Wohle der Menschheit von jedermann gründlich und gewissenhaft unternommen.
Unser Schöpfer kennt unsere ganze von ihm erdachte und eingerichtete Natur und er weiß, was uns bekommt und er hat es uns in den Schriften und Weisheitstraditionen zur gewissenhaften Befolgung mitgeteilt. Denn bei Einhaltung dieser für jedermann sehr leicht in Erfahrung zu bringenden und dann auch einfach zu erfüllenden Kriterien ist alle von der Natur dafür bereitgestellte und zum Genießen durch die dafür dann auch dankbaren Menschenkinder vorgesehene Nahrung wieder bekömmlich, nahrhaft und der Gesundheit und dem Erhalt alles Lebens auf Erden zuträglich.
Der tatsächliche Nutzen und die alle seinen Handlungen und Bestrebungen leitenden und naturgesetzlich berechtigten Ziele sind die immerzu anzustrebenden und durch Zusammenwirkung und unter Zuhilfenahme aller verfügbaren Kräfte von allen auf diese überall sich durchsetzende, von allen Menschen gesuchte und überall willkommene, erhoffte und lange erwartete, weil gesunde Weise ausreichend zu ernährenden Menschen einmütig und sich im Wissen dazu ergänzend zu verwirklichenden Güter. Weil die bisher alle Esskultur dominierenden Missstände jetzt wieder weltweit beseitigt werden, werden sich auch die für diese historischen Entgleisungen verantwortlichen Richtlinien und alle sich bei genauem Hinsehen ganz offenkundig als unzweckmäßig erweisenden Bestimmungen für alle Gastronomie und auch alle übrige Nahrungsaufnahme weltweit ändern.
Ich wurde in dem besagten Lokal zunächst freundlich empfangen und mir wurde ein freier Tisch zugewiesen. Auf der übersichtlichen und abwechslungreichen Karte wurde ich schnell fündig und habe das Essen bestellt. Beim Warten auf das Essen habe ich mich im Lokal etwa sumgesehen und mir fiel die sehr unangenehme Hintergundmusik auf, die wegen ihrer Fremdheit nicht ins Bild zu passen schien. Sie störte die Harmonie in dem Raum, sie verdarb den Appetit und die ganze Vorfreude auf das Essen. Der Chef, der sich dabei auf sein Hausrecht berief lehnte jede Diskussion über eine vorübergehnde änderung der Lautstärke oder ein vollständiges Abstellen kategorisch ab, weil ihm offenbar nicht daran gelegen war, dass man sich als Gast bei ihm wohl fühlt. Er war nicht bereit, eine Lösung für das Problem zu finden, sondern ging einfach weg und beendete das Gespräch mit mir. Auch bei den anderen Angestellten, das Team besteht ausschließlich aus Mitgliedern, dem Aussehen und Habitus nach asiatischer Herkunft, waren nicht mehr ansprechbar und wuden von vom Chef offenbar angewiesen, mich und meine Wünsche zu ignorieren. Weil ich unter deisemn Umständen srotz großem Hungers in diesem Lokal nicht mehr speisen wollte, änderte ich miene Bestellung kurzerhand wieder zum Mitnehmen, weil ich dem Lokal keine Unannehmlicheiten oder ungedeckte Kosten verursachen wollte, denn ich plante ja, dieses Lokal in Zukunft wieder zu besuchen. Die Bestellung wurde anstandslos zum Mitnehmen geändert, was ja auch keinen zusätzlichen Aufwand bedeutet und das Essen wurde sauber eingepackt. Alle Speisen und Getränke wurden korrekt abgerechnet. Beim Verabschieden habe ich noch einmal versucht, auf den Betreiber zuzugehen und habe einen Kompromiss für zukünftige Besuche gesucht aber der Betreiber beharrte kategorisch auf seinen Rechten, die er genau kannte und durchsetzte. Weil ich mich aber auf solch unbefrideihgnede Weise nicht abweisen lassen wollte, hakte ich merhmals eindrinlich aber kompromisssuchend nach und weil mit dem Betreiber absolut keine Verständigung möglich war, ließ ich das bereits bezahlte Essen schweren Herzens im Restaurant zurück und ging woanders hin.
Dieses Erlebnis ärgerte mich sehr und ich habe ein solches vollkommen desinteressiertes und abweisendes Verhalten so noch nicht erfahren. Normalerweise haben Gastwirte eine Ehre und einen Berufsethos, der es ihnen in ihrem Gewissen vorschreibt, Lösungen für alle berechtigten Wüsche aller Gäste, egal welcher Herkunft und Nationalität, wenigstens zu suchen. Man merkte dem ganzen Team an, dass es ihnen sichtbar auf den Geist gint, die Einheimischen Gäste geduldig und aufmerksam zu bedienen, sie waren nach vorne gegenüber dem Gast höflich, verdrehten aber beim Wegdrehen genervt die Augen. Man fühlte sich nicht gern bewirtet und nicht wirklich willkommen, sondern nur geduldet um des Geschäftes willen. Alles war nur Pflichterfüllug und es gab keinerlei Verbindung zwischen dem asiatischen Personal und den einheimischen Gästen, die das Lokal wegen der hochwertigen Speisen offenbar dennoch gerne aufsuchten.
Dieses erste Zusammentreffen war für mich sehr unbefriedigend, weil ich in meiner Nachbarschaft gerne mal essen gehe. Mich reute mein Nachgeben bei der Bezahlung, denn mein Geld war ja weg, ohne dass ich etwas dafür erhalten hätte. Darum ging ich bei nöchster Gelegenheit noch einmal zu diesem Wirt, um einen weitern Klärungsversuch zu unternehmen. Weil auch hier wieder absolut keine Einigung möglich war ich mich aber nicht einfach rauswerfen lassen wollte, berief sich der Wirt erneut, wie auch schon bei der Frage der Musik auf sein Hausrecht, das er dann polizeilich druchsetzen ließ. Ich erhielt in dem Lokal aus von mir bis heute bedauerten Gründen Hausverbot und für den Wirt war die Sache damit zufriedenstellend geklärt, denn er hat seine Kosten ja gedeckt bekommen, weil er seine Rechte, die er korrekt durchsetzen ließ, genau kannte und davon in keinem Punkt abwich. Dass das bereits fertig gekochte Essen entsorgt werden musste, schien ihn nicht weiter zu stören und dass ich mit großem Hunger das Lokal wieder verlassen habe, weil ich bei ihm nicht fündig wurde, auch nicht. Mit ihm war überhaupt keine Lösungfindung und Verständigung möglich, er hat jedes Kompromissnagebot umgehend alternativlos abgeschmettert.
Weil die aktuelle Gesetzeslage offenabr bei ihrer Anwendung zu derart unbefrirdigenden Situation führt, muss diese überprüft und geändert werden. Denn das derzeit gültige einschlägige Recht wurde zwar von allen Seiten eingehalten, beachtet und vorschriftsgemäß durchgestzt, aber das Ergebnis widerspricht dem Geist, dem Grundgedanken, dem Sinn und Zweck und zuletzt dem Ziel aller Gesetzlichkeit und Rechtlichkeit. Das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel seiner Gestzgebung wurde in diesem Fall ganz offenkundig nicht erreicht und es ist jetzt zu fragen, woran das liegt und wie das verbessert werdne kann. Die aktuelle Rechtslage erfüllt offenbar ihren Zweck trotz Korrekter und ordnungsgemäßer Anwendung nicht und muss deswegen überdacht, grundlegend hinterfragt und nach eingehender Analyse und Prüfung aller Voraussetzungen und Gründe anschließend ganz neu geordnet werden.
Die gesetzlichen Grundlagen des Hausrechts, die gegenwärtig auf dem Recht auf Grundstückseigentum (§ 858ff., 903, 1004 BGB) und ferner der Unverletzlichkeit der Wohnung Art. 13 GG. Gemäß § 32 StGB „Notwehr“ beruhen, werden überarbeitet, vereinheitlicht und es wird Klarheit und Rechtssicherheit für alle Rechtsparteien hergestellt. Das Hausrecht wird nicht mehr faktisch als Willkürrecht ausgeübt, sondern es wird durch Bestimmungen eingeschränkt, die einen Missbrauch druch Willkür eines unverantwortlichen und unlauteren Hausherrn sicher und wirksam ausschließen. Ohne stichhaltige, sachliche, hinreichende, zwingende und nachvolllziehbare Begründung, die sich auf nachzuprüfende Tatsachen und eindeutig gesetz- oder ordnungswidrige Handlungen, stützen, die dem durch Ausübung dieses Eigentumsrechts vom Orte Verwiesenen unterstellt werden, kann von diesem Recht von vornherein kein Gebrauch gemacht werden.
Auf Nachfrage ist diese Begründung klar und sachlich vorzubringen und gegebenenfalls zu erläutern, sodass der vom Ort zu Verweisende sich am Ort des Geschehens unmittelbar dazu verhalten kann. Denn es können vom gleichen und freien deutschen Recht einer jeden beliebigen Person keine Willkürrechte zugestanden werden, die dem Geist des deutschen Grundgesetzes und den Gewohnheitsregeln des stets auf Einvernehmlichkeit und Interressenausgleich abzielenden geschäftlichen Verkehrs zuwider gehen. Das oberste Rechtsgut ist dabei immer ein freundschaftliches, liebvolles und einträchtiges Miteinander, bei dem jeder zu seinem Recht kommt und bei dem man sich ohne unzumutbarem Aufwand zwischen den Streitparteien gütig und auf einfachstem Wege einigt. Die Polizei hat das herbeizuführen und sich dabei so lange zu gedulden, bis eine gütliche und einvernehmliche Schlichtung und Einigung herbeigeführt ist, denn die Gerichte haben wichtigere Dinge zu bearbeiten und der gesellschaftliche Friede in gottgewollter Ordnung ist immer oberstes Gebot und so schnell wie möglich und auf einfachstem Wege wieder herzustellen.
Auch alle eingewanderten Mitbürger, die sich am deutschen Geschäftsleben beteiligen wollen, müssen sich nach diesen hier ausnahmslos zu beachtenden Gepflogenheiten und Werten richten. Wenn sie das nicht wollen, können sie hier geschäftlich nicht tätig sein und dürfen kein Gewerbe betreiben.
Denn die Gepflogenheiten und Sitten des jewiligen Gastlandes gelten auch für sie und sie haben sich so zu verhalten, dass sie das Miteinander nicht stören und den gesellschaftlichen Frieden durch fremdartige, unverständliche, kultrufremde und bei Einheimischen natürlicher Weise Anstoß und Ärgernis erregende Sitten, Umgangsformen und seltsame, oft geheim gehaltene, verdächtige und intransparente, mithin zwielichtige Gebräuche und Geschäftspraktiken das Sicherheitsgefühl den guten gewohnten Alltag und das Wohlbefinden der Mehrheitsgesellschaft, in der sie nur bei regelkonformen, die natürliche Ordnung nicht störenden und jedenfalls kulturell angemessenem Verhalten geduldet werden können, beeinträchtigen.
Beschwerden von Bürgern, die sich von solchen ungebetenenen Gästen in ihrer Identität und ihrer Klutur missachtet und unterdrückt fühlen, muss konsequent und wohlwollend nachgegangen werden. Fremde sind nicht mehr zu bevorzugen, sie tanzen uns nicht mehr auf der Nase herum und zwingen und ihre kulturfremden Gepflogenheiten nicht mehr auf. Die Unterdrückung, die bisher durch sie stattgefunden hat ist beendet und es bestimmt wieder der Hausherr selbst alle Regeln und Vorgehensweisen. Die Fremden müssen sich anpassen oder sie könnnen hier nicht tätig sein und sich nicht auf auch für sie gültiges deutsches Recht berufen.
Dieser Missbrauch ist vom Gestzgeber umgehend rechtsverbindlich, universal anwendbar, endgültig und einheitlich festzuschreiben, sodass diese Regelung als Vorbild für alle gleichartigen Rechtsgüter weltweit übernommen werden kann.
Das gesamte deutsche Recht wird vereinheitlich, vereinfacht, von Unklarheiten und Doppelstrukturen bereineigt und alle Gesetzeslücken werden umgehend wirksam geschlossen. Alle Ausnahmen, die es einigen Parteien erlauben geltendes Recht durch heimlich verabredete Sonderregelungen zu umngehen und zu beuden werden insgesamt aus dem Rechtskanon entfernt. Das Recht gilt für alle Rechsteilnehmer gleichermaßen, auch für alle die, die ihre Rechte selbst nicht genau kennen. Wenn ein Bürger im Unklaren ist, was er darf und was ihm verboten ist, muss ihm das unmissverständlich und so ausführlich und geduldig wie gewünscht dargelegt werden und er muss bei Interesse udn BEdarf auf weitere Informationsmöglichkeiten und Rechtsquellen in angemessener Deutlichkeit hingewiesen werden. Der Belehrende muss sichergestellt haben, dass der Beschuldigte seine Rechte kennt und diese auch selbsbestimmt ausüben kann.
Wenn ein Gastronom, Polizist, Hauseigentümer, Gewerbetreibender oder jeder andere Teilnehmer. der sich auf sein Hausrecht beruft sich an diese Bestimmungen nocht hält, ist ihm die Zulassung seines Gewerbes oder seine Diensterlaubnis zu entziehen. In jedem Fall sind diese Verstöße konsequent zu ahnden, weil sie das öffentliche Leben, den alltäglichen Geschäftsverkehr und alle anderen grundlegenden Geschäftsprozesse auf inakzeptable Weise stören und den gesellschaftlichen Frieden unzumutbar beeinträchtigen. Das alles esnspricht nicht dem Geist und der Idee der staatlichen und universal menschlichen, natürlichen Ordnung an sich und es ist auch nicht gottgewollt. Denn alle Gestze in dieser Welt sind von unserem Herrn und Schöpfer eingesetzt und ihr Geist ist immer eoner der Ordnung, der Harmonie, des Ausgleichs und des Friedes. Alle Gesetze sollen letztlich die Sicherheit vor den übeln aller Art gewährleisten und sicherstellen und es ist die Aufgabe aller Rechtspfleger, in diesem Geiste zu wirken. Dabei lässt man sich stets von seinem Gewissen leiten, man entscheidet nach Billigkeit und legt dabei die konkrete vorliegende Sachlage zugrunde, die dazu ausführlich und unter Hörung aller beteiligten gleichberechtigten Parteien und Interessen festgestellt werden muss und schließlich orientiert sich jede abschlioeßende Entscheidung immer an dem Grundsatz der Gerechtigkeit und deren Verwirklichung in allen Gesellschaft. Es ist anzustreben, dass sich diese Werte und Güter weltweit etablieren und verwirklichen und jeder an der Rechtspflege in seiner Funktion Beteiligte, hat darauf hinzwirken. Dieser neue Geist wirkt ab sofort weltweit und alle hier angestoßenen Veränderungen werden von den zuständigen Stellen umgehend in unmitelbar gültiges Recht gegossen, in einer Ausführung, die dann weltweit und ewig Bestand haben wird. Alle Gestzestexte werden weltweit wieder auf ihre ewig gültigen und von Gott, unserem einzigen Gestzgeber, eingestzden Grundprinzipien zurückgeführt und alle zwischenzeitlichen geschichtlichen Änderungen und Verunklarungen, alle Verwässerungen und widersinnigen und unzweckmäßigen Neuerungen werden wieder entfernt, denn sie erweitern oder konkretiseiren das Recht faktisch nicht, sondern führen zu dessen faktischer Aufhebung, Ausserkarftsetzung und Undurchsetzbarkeit. Alle an der rechtpflege beteiligten Personen lassen sich in allen ihren Bestrebungen und Amtshandlungen ausschließlich von ihrem Gewissen leiten und verwerfen alle anderen, nicht zielführenden und irreleitende Grundsätze, die man sich im Verlauf der Geschichte anhand oft abwegiger und Debatten, Diskussionen und im Geist fehlgeleiteten theoretischen, akademischen Spekulationen angewöhnt und seither mangels Alternative und wegen der überbordenden Unübersichtlichlkeit und Unklarheit, die dadurch entstanden ist, beibehalten hat. Dieses auch für alle Fachleute heute undurchdringlich und unbenutzbar gewordene, weil nicht mehr zu überblickende Gestrüpp aus oft willkürlichen und erkennbar ungeordneten, schlecht auffindbaren Regelungen und Paragraphenwird jetzt wieder entwirrt und benutzbar gemacht. Gegen die vielen, aller Welt bekannten, von allen Leidtragenden beklagten und offenkundigen Unzulänglichkeiten und Absurditäten und den regelmäßig vollkommen unnütz und überflüssig veränderten maßgeblichen Gesetzestexte, wird man jetzt weltweit abgestimmt, planmäßig und gemeisam vorghehen, damit ein einhetiliches, universal und ewiges gültiges Weltrecht erarbeitet wird, auf das sich jeder Richtende und zuständig Entscheidende stützen und verlassen kann und nach dem überall alle Streitsachen und Rechtsfragen durchdringend, vollständig und nach Gottes Gerechtigkeit zuverlässig und endgültig entschieden und für alle Rechtssuchenden zufriedenstellend beigelegt werden.